Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gilt es auch weiterhin Änderungen zu beachten.
So gilt bis zum 31.12.2020 der verringerte Umsatzsteuersatz von 16 Prozent und daher sinkt in dieser Zeit die Grenze für die Abschreibung sog. geringwertiger Wirtschaftsgüter.
Zudem wurde höchstrichterlich entschieden, dass die Corona-Soforthilfe nicht gepfändet werden darf.